Satzung
§ 1 Name, Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "LIBERALE FRAUEN HAMBURG".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 20148 Hamburg, Rothenbaumchaussee 1.
(3) Der Verein kann sich in Bezirks- und Kreisverbände gliedern.
(4) Die LIBERALE FRAUEN HAMBURG sind als Landesverband Mitglied der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V.
§ 2 Zweck
(1) Zweck der LIBERALEN FRAUEN HAMBURG ist die Gleichstellung von Frauen und Männern in Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung, Politik und Gesellschaft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu fördern und durchzusetzen. Dies soll durch die gleichberechtigte und partnerschaftliche Verteilung und Anerkennung von beruflicher Arbeit, Familienarbeit und ehrenamtlicher Tätigkeit erreicht werden.
Der Zweck soll insbesondere erreicht werden durch:
" intensive und kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit
" Bildungsveranstaltungen
" Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen
" Networking
(2) Der Verein LIBERALE FRAUEN HAMBURG ist die satzungslegitimierte Frauenorganisation
der FDP Hamburg. Der Verein ist aber selbständig und unabhängig von der FDP tätig. Der
Verein ist Mitglied im Bundesverband der Bundesvereinigung Liberale Frauen e.V.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Frau werden, die dem liberalen Gedankengut nahe steht und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Antrag soll an den Landesvorstand gerichtet werden.
(3) Der Vorstand entscheidet mehrheitlich über die Aufnahme nach freiem Ermessen vorbehaltlich des Absatzes 5. Bei Ablehnung ist der Verein nicht verpflichtet, der Antragstellerin die Gründe mitzuteilen. Die Aufnahme ist schriftlich gegenüber der Antragstellerin zu bestätigen.
(4) Der Landesverband hat die Aufnahme unverzüglich dem Bundesverband mitzuteilen.
(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft LIBERALE FRAUEN HAMBURG und einer mit ihm oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation ist ausgeschlossen. Eine Mitgliedschaft in der FDP ist nicht erforderlich.
(6) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Mitgliedschaft zur Anerkennung der Satzung nebst Geschäfts-, Wahl- und Beitragsordnung, wobei ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Rechtsgrundlagen im Aufnahmeschreiben genügt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
(1) Austritt, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, respektive der Vorsitzenden, erfolgen muss. Der Austritt wird erst zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Erklärung folgt, wirksam. Eine Beitragsrückerstattung erfolgt nicht.
(2) Ausschluss, der erfolgen kann, wenn ein Mitglied vorsätzlich Ansehen oder Interessen des Vereins geschadet hat. Über den Ausschlussantrag, der von mindestens fünf Mitgliedern und dem Landesvorstand gestellt werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung wobei die Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen in Rückstand geraten ist. In diesen Fällen entscheidet darüber der Landesvorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluß ist zu protokollieren.
Beitritt zu einer mit LIBERALE FRAUEN HAMBURG oder der FDP konkurrierenden politischen Organisation.
(3) Tod
(4) Auflösung des Vereins
(5) Verlust der Rechts- oder Geschäftsfähigkeit.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages gemäß der gültigen
Beitragsordnung der Bundesvereinigung verpflichtet. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden vom Landesverband erhoben. Der Landesvorstand ist aus besonders wichtigen Gründen berechtigt, die Mitgliedsbeiträge auf höchstens den an den Bundesverband abzuführenden Beitrag zu senken.
§ 6 Organe
Organe des Vereines sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Landesvorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der LIBERALEN FRAUEN HAMBURG. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, welches zum Zeitpunkt der Versammlung Mitglied ist. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.
Die Mitgliederversammlung ist des Weiteren auf Beschluss des Vorstandes sowie auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen (außerordentliche Mitgliederversammlung). In dem Antrag, der an den Vorstand zu richten ist, sind die Gründe für eine außerordentliche Mitgliederversammlung sowie eine verbindliche, konkrete Tagesordnung anzugeben.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
Beschlussfassung über Anträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
Beschlussfassung über die Beitragsordnung, Wahl- und Geschäftsordnung
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Beschlussfassung zu sonstigen Angelegenheiten
Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Rechnungsprüferinnen
Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüferinnen.
Das Nähere regelt die Wahlordnung.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Zum Ausschluss von Mitgliedern; zur Abberufung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, zur Änderung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beitrags- und der Wahlordnung ist eine Mehrheit von ¾, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der abgegebenen, gültigen Stimmen erforderlich.
Der Ausschluss von Mitgliedern, Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur behandelt werden, wenn dies schriftlich zusammen mit der Einladung jedem Mitglied zugesandt wurde.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Landesvorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
" der Vorsitzenden
" der Stellvertreterin
" der Schatzmeisterin
" und bis zu drei Besitzerinnen.
Er führt die laufenden Geschäfte und setzt die politische Arbeit des Vereines um.
(2) Die Anzahl der Beisitzerinnen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtzeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
(5) Vorstandsbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Parität entscheidet die Vorsitzende. Finanzwirksame Beschlüsse sind zu protokollieren.
(6) Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, erfolgt die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes. Bis zur Nachwahl bleibt das Amt unbesetzt.
(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin und die Schatzmeisterin. Im Außenverhältnis ist nur die Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt, die Stellvertreterin und die Schatzmeisterin sind nur zusammen vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreterin und die Schatzmeisterin zur Vertretung des Vereins nur bei Verhinderung der Vorsitzenden berechtigt. Der Vorstand berät über alle politischen und organisatorischen Fragen im Sinne der Mitgliederversammlung und erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben.
(9) Der Vorstand nominiert mit einfacher Mehrheit die Vertreterin für den Bundesvorstand der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V., ggf. für den Landesfrauenrat Hamburg und ggf. die Kandidatin für den Beisitzerposten des Landesvorstandes der FDP Hamburg.
(10) Der Vorstand kann Mitglieder mit einfacher Mehrheit kooptieren. Er kann beschließen, dass die Sitzungen mit Ausnahme von Personal- und Finanzangelegenheiten mitgliederöffentlich sind.
§ 9 Rechnungsprüferinnen
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüferinnen, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes mindestens einmal jährlich und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Auflösung
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einberufen wurde. Zur Annnahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Friedrich-Naumann-Stiftung zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern.
§ 12 Ergänzende Regelungen
Für die in dieser Satzung nicht geregelten Sachverhalte gilt sinngemäß die Satzung der Bundesvereinigung der Liberalen Frauen e.V.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verabschiedung in Kraft.
Die Satzung wurde durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 27. Februar 2008 geändert.
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
§ 1 Einberufung
(1) Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von einer der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen unter Hinweis auf eingereichte Anträge.
(2) Anstelle der in dieser Satzung vorgeschriebenen Schriftform können auch geeignete elektronische Mittel rechtswirksam verwendet werden. Die satzungsmäßigen Fristen werden hiervon nicht berührt. Voraussetzung für eine rechtswirksame Verwendung elektronischer Mittel ist die schriftliche Zustimmung des Adressaten und die schriftliche Dokumentation des fehlerfreien Versands durch den Absender.
(3) Die Einberufungsfrist für die ordentliche Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen. Die Einberufung für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen.
§ 2 Durchführung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder von einer von der Mitgliederversammlung gewählten Versammlungsleiterin geleitet.
(2) Bei Durchführung von Wahlen übernimmt eine von der Mitgliederversammlung zu wählende Wahlleiterin die Leitung der Wahlen. Sie wird durch eine Stimmprüfungs- und Zählkommission unterstützt.
(3) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
§ 3 Protokollführung
(1) Das Ergebnisprotokoll, in das auf Antrag auch abweichende Meinungen aufzunehmen sind, ist von der Leiterin der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll ist innerhalb von zwei Monaten anzufertigen. Es wird an den Bundesvorstand übersandt.
(3) Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und des Zeitpunktes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten.
§ 4 Abstimmungen
(1) Während der Durchführung einer Abstimmung oder während eines Wahlaktes sind Geschäftsordnungsdebatten unzulässig.
(2) Abstimmungen über Anträge erfolgen mit der Stimmkarte oder durch Handheben. Auf Verlangen nur einer Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.
(3) Abstimmungsberechtigt ist nur das Mitglied persönlich. Eine Stimmenübertragung ist nicht möglich.
§ 5 Anträge
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu stellen.
(2) Anträge müssen beim Vorstand schriftlich zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.
(3) Der Vorstand sichtet die vorliegenden Anträge und kann der Mitgliederversammlung Empfehlungen zur Behandlung und Beschlussfassung geben.
(4) Dringlichkeitsanträge müssen mindestens von 10 Stimmberechtigten persönlich unterschrieben sein und werden nur zur Verhandlung gestellt, wenn ihre Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgestellt wird.
(5) Änderungs- und Dringlichkeitsanträge und sonstige Beschlussvorlagen, über die abgestimmt werden sollen, müssen der Versammlungsleiterin schriftlich vorliegen.
(6) Die Frist für Satzungsänderungsanträge, Anträge zur Änderung der Geschäfts- und Wahlordnung beträgt ebenfalls 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung.
Wahlordnung
§ 1 Allgemeine Grundsätze
(1) Die Wahlen des Vorstandes sind gemäß der Satzung der LIBERALEN FRAUEN HAMBURG Aufgabe der Mitgliederversammlung.
(2) Die Wahlen zum geschäftsführenden Vorstand sind geheim. Alle anderen Wahlen erfolgen offen, soweit nicht geheime Wahl beantragt wird.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt eine Wahlleiterin und bestimmt eine Zählkommission.
§ 2 Vorbereitung der Wahl
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, während der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge zu machen.
(2) Wählbar sind alle Mitglieder, deren Zustimmung vorliegt. Bei Abwesenheit bedarf die Zustimmung der Schriftform.
§ 3 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahlleiterin leitet die Wahlen.
(2) Vor Beginn der Wahl ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch die Wahlleistung festzustellen.
(3) Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit auf sich vereinigen kann; im zweiten Wahlgang reicht die relative Mehrheit.
(4) Sind mehrere Kandidatinnen für ein Amt aufgestellt, so ist diejenige gewählt, die die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Wird dies im ersten Wahlgang nicht erreicht, so reicht im zweiten Wahlgang (Stichwahl zwischen beiden Kandidatinnen mit höchster Stimmenzahl aus dem ersten Wahlgang) die Stimmenmehrheit.
Beitragsordnung
§ 1 Festsetzung
(1) Laut Satzung der Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. ist ein regelmäßiger Beitrag zu zahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung (Bundesdelegiertenversammlung) festlegt. Er beträgt zurzeit jährlich 32,00 €, für Studentinnen und Auszubildende 16,00 €.
(2) Auf begründeten Antrag kann der Beitrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Bundesvorstandes zeitlich beschränkt auf bis zu der Hälfte des regelmäßigen Beitrages nach Abs. 1 herabgesetzt werden.
§ 2 Zahlungsweise
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert bis zum 15.04. eines jeden Jahres an den jeweiligen Landesverband zu zahlen, sofern dieser gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung die Beiträge einzieht. Soweit kein Landesverband besteht, hat die Zahlung an die Bundesvereinigung zu erfolgen.
(2) Zur Kontrolle des Beitragseingangs ist ein Beitragsbuch zu führen, das Bestandteil der Buchführung ist.
§ 3 Spenden
Zuwendungen an die Bundesvereinigung werden von der Schatzmeisterin bestätigt.
§ 4 Aufteilung der Beiträge zwischen Bundesvereinigung und Landesverbänden
Soweit Landesverbände gebildet wurden, haben diese Teile ihres Beitrags an die Bundesvereinigung LIBERALE FRAUEN e.V. abzuführen. Die Höhe des abzuführenden Beitragsanteils wird vom erweiterten Bundesvorstand festgelegt. Hierbei muss das Votum aller Mitglieder des erweiterten Bundesvorstandes eingeholt werden.
§ 5 Änderung der Beitragsordnung
Die Änderung der Beitragsordnung bedarf der ¾-Mehrheit der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung (Bundesdelegiertenversammlung). Sie tritt am Tage nach Beschlussfassung in Kraft.
Die Beitragsordnung wurde am 08.05.1998 in München beschlossen, von der Mitgliederversammlung am 30.06.2001 in Berlin geändert.